Schiedsleute

Beschreibung Herr Schoneberg und Herr Müller übernehmen als weitere stellvertretende Schiedsleute die Vertretung nur bei Verhinderung der stellvertretenden Schiedsfrau, Gisela Schneider-Plum. Bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten kann eine bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel gesetzt werden, weil z.B. Die Erhebung einer Klage ist in vielen Fällen nur zulässig, nachdem bei einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Dafür ist die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die zuständige Stelle. Bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Schiedsperson nicht zuständig. Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten: in den sogenannten Privatklagen. Das sind: Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wenn nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt: Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Dafür ist die Schiedsfrau oder der  Schiedsmann die zuständige Stelle. Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: Es wird eingeleitet durch einen Antrag. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären. Die Schiedsperson bestimmt einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigkeit herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Ein bei uns abgeschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar. Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle können wir eine amtliche Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen. Diese Bescheinigung ist bei den vorher geschilderten Delikten zwingende Voraussetzung, um eine Klage bei Gericht einreichen zu können. Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt meist weniger, könnte aber auch mal über 50 Euro liegen. Weitere Informationen findet man unterhttp://www.schiedsamt.de.

Abt. 130 Rechtsabteilung
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Sascha Gerke

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