Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen von Abfall

Beschreibung Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum oder Gartenabfällen) ist nicht gestattet. Abfälle müssen in der Regel der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH zugeführt werden.In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei forstamtlich bestätigtem Befall mit bestimmten Schädlingsarten, kann die Ordnungsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Widerrechtliches Verbrennen kann zum kostenfpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.

Abt. 330 Stadtordnungsdienst, Allg. Ordnungswesen
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