Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Beschreibung Auskunftssperre Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen. Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid. Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus! Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier:Was ist das Servicekonto.NRW? Übermittlungssperren Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte: Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen. Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 58 Wehrrechtsänderungsgesetz) aus dem Jahr 2012 findet eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung statt. Es wird jeder deutsche Staatsangehörige übermittelt, der im darauffolgenden Jahr 18 Jahre alt wird, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial. Dieser Übermittlung kann nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG widersprochen werden.

Amt 32 Ordnungsverwaltung, Bürgerzentrum, Zivil- und Bevölkerungsschutz
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53773 Hennef

Jochen Breuer

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