Beschreibung Folgende Beurkundungen können beim Amt für Jugend- und Familienhilfen vorgenommen werden: Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Leben die Eltern zusammen, entfällt der sogenannte Barunterhaltsanspruch. Besteht eine wechselseitige (hälftige) Betreuung des Kindes, entfällt dieser Anspruch in der Regel ebenfalls. Derjenige Elternteil ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, der nicht mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt. Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet werden konnte, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, diese Verpflichtung freiwillig vor dem Jugendamt urkundlich anzuerkennen. Das Kind hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel. Ebenso kann das Kind seine Unterhaltsansprüche auch gerichtlich durchsetzen, was zu Kosten für die unterliegende Partei führen wird. Es ist empfehlenswert, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, wozu die Anerkennung des Anspruches vor der Urkundsperson zählt. Besteht keine Beistandschaft beim zuständigen Jugendamt, muss wenigstens die Zustimmung des das Kind überwiegend betreuenden Elternteils zur Höhe des Unterhaltes vorliegen. Es sind auch Anerkenntnisse über "Teilforderungen" möglich. Grundsätzlich handelt sich hierbei allerdings um eine einseitige freiwillige Verpflichtungserklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils.Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten „dynamischen Unterhaltstitel“ festgelegt. Dazu wird die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz des zu leistenden Mindestunterhaltes festgesetzt.Die Verpflichtung kann prinzipiell auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen. Ebenso können auch Beurkundungen bei bereits bestehenden und abzuändernden Unterhaltstiteln (Urkunden, Beschlüsse, Urteile) aufgenommen werden.
Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung