Zweitwohnungssteuer

Beschreibung Steuerpflichtig ist, wer gemäß §3 Abs.1. der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung im Stadtgebiet unterhält. Auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sind seit dem 01.11.1996 zweitwohnsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht in den Fällen, bei denen diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung auf eignem oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.