Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

Beschreibung Wenn an der Kreuzung einer Straße mit einer Schienenstrecke eine Baumaßnahme realisiert werden soll, z.B. die Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau eines Brückenbauwerkes oder die Sicherungen von Bahnübergängen durch Signalisierungen, so handelt es sich um ein Vorhaben nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Bei einer solchen Maßnahme gilt dann die Kostenfolge nach § 13 EKrG, wonach die Kosten vom Baulastträger der Straße und der Schienestrecke - Kreuzungsbeteiligte - jeweils zu einem Drittel zu tragen sind. Das letzte Drittel trägt der Staat. Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist nach § 5 grundsätzlich eine Kreuzungsvereinbarung zu schließen, die von den jeweiligen Kreuzungsbeteiligten zu unterzeichnen ist.

Abt. 150 Förderung
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Katharina Hertwig

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