Abschleppaufträge
Beschreibung Das widerrrechtliche Abstellen von stillgelegten Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen oder in der freien Landschaft ist nicht zulässig. Derartig abgestellte Fahrzeuge werden vom Ordnungsamt nach einer bestimmten Frist auf Kosten des Verursachers abgeschleppt.
Abt. 330 Stadtordnungsdienst, Allg. Ordnungswesen
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