Wirtschaftliche Jugendhilfe

Beschreibung Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit, prüft und bescheidet Anträge. Im Rahmen der Hilfegewährung finanziert sie die Kosten der Unterbringung in der stationären Jugendhilfe, in Pflegestellen oder der ambulanten Hilfen. Darüber hinaus wird bei Hilfen, in deren Rahmen der Lebensunterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, die wirtschaftliche Situation der Eltern überprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung ist ein Kostenbeitrag aus Einkommen zu leisten. Ausgestaltungen der Hilfen und Kostenbeitragspflicht: Begleitete Umgänge (§ 18.3 SGB VIII) Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr (§ 19 SGB VIII) Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§§ 27 ff. SGB VIII) Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) Hilfe für junge Volljährige (§ 41 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII) Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) Ambulante Hilfen(Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): Hier müssen Sie keinen Kostenbeitrag zahlen. Teilstationäre Hilfen(Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit der Ihr Kind zusammenlebt. Stationäre Hilfen(Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen müssen.