Beschreibung 1. Geltungsbereich des HandwerkerparkausweisesDer Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.2. AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, dieregelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen undspezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbebetrieb zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.3. Zuständigkeit für die AntragsbearbeitungAnträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.4. Einzureichende AntragsunterlagenAntragKopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen GewerbeummeldungKopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I5. BerechtigungsumfangDie Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO;an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO);in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO);auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO).Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.6. Übertragbarkeit der GenehmigungDer Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9. Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.7. FahrzeugwechselBei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalparkausweis sowie eine Kopie des neue Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.8. GültigkeitsdauerDie Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden. Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.2. AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, dieregelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen undspezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden. Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, die Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbebetrieb zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 3. Zuständigkeit für die AntragsbearbeitungAnträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.4. Einzureichende AntragsunterlagenAntragKopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen GewerbeummeldungKopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I5. Berechtigungsumfang Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt. Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO;an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO);in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO);auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO).Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.6. Übertragbarkeit der GenehmigungDer Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9. Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen. Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken: Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9. Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen. 7. FahrzeugwechselBei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalparkausweis sowie eine Kopie des neue Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalparkausweis sowie eine Kopie des neue Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. 8. GültigkeitsdauerDie Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.
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